Zentralschweizer Krebsregister
Krebserkrankungen sind meldepflichtig
Neu: Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV)
Bitte beachten Sie folgende Anpassungen an der erwähnten Verordnung, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind und für Tumore gelten, die ab diesem Datum diagnostiziert werden.
Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV)
In welcher Form wird gemeldet?
Anwendungsfall 1a: Resultate als PDF
Es können die in der Praxis üblichen Berichte eingesendet werden, wie: Tumorboard-, Operations-, Pathologie-, Histologie-, Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe, Auszüge aus der Krankengeschichte.
Direkt über die Meldeplattform.
Per E-Mail:
Bitte verwenden Sie für die Datenübermittlung HIN-geschützte E-Mail-Adressen (Absender und Empfänger). Für Meldungen ans Zentralschweizer Krebsregister verwenden Sie bitte:
krebsregister@luks.ch
Per Post:
Bitte wählen Sie undurchsichtige Briefumschläge. Daten auf CD's oder USB-Sticks müssen mit einem separat zugestellten Passwort geschützt werden und für den Versand mit einem Karton geschützt oder in einem gepolsterten Couvert verpackt zugestellt werden.
Adresse:
Luzerner Kantonsspital
Zentralschweizer Krebsregister
Spitalstrasse 40
6000 Luzern 16
Anwendungsfall 1b: Resultate werden als strukturierte Daten übermittelt
Softwaretechnische Lösungen werden hier beschrieben (Austauschformat)
http://fhir.ch/ig/ch-crl/index.html
Melden Sie sich am besten beim Anbieter Ihrer Software.
Welche Angaben müssen gemeldet werden?
Basisdaten: Bei allen Patientinnen und Patienten (Erwachsene, Kinder und Jugendliche) sind - neben den für eine korrekte Datenzuordnung erforderlichen Angaben zur Person - Daten zur Diagnose und zur Erstbehandlung zu melden (Variablen Basisdaten PDF; Publikationsplattform des Bundesrechts)
Zusatzdaten: Bei Erwachsenen sind Zusatzdaten ausschliesslich für die drei Krebslokalisationen Brust (C50), Prostata (C61) und Darm (C18-20, kolorektale Karzinome) zu melden. Sie umfassen Angaben zu Prädispositionen, Vor- und Begleiterkrankungen (Variablen Zusatzdaten PDF; Publikationsplattform des Bundesrechts)
Meldepflichtig sind auch folgende Angaben:
- Datum der mündlichen und schriftlichen Information der Patientinnen und Patienten
- Versichertennummer (AHVN13)
Welche Krebserkrankungen sind meldepflichtig?
Alle meldepflichtigen Krebserkrankungen sind in der Krebsregistrierungsverordnung (Meldepflichtige Erkrankungen PDF; Publikationsplattform des Bundesrechts: KRV, Anhang 1) aufgelistet. Es sollen nur bestätigte Diagnosen, keine Verdachtsfälle gemeldet werden.
Für Erwachsene (ab 20 Jahren) gelten als meldepflichtig (Merkblatt_Meldepflichtige Erkrankungen_Erwachsene):
- Alle malignen Neoplasien (Dignität /3) aller Lokalisationen (ausser Basaliome* der Haut **)
- Alle in situ-Neoplasien (Dignität /2; beinhaltet schwere Dysplasien) aller Lokalisationen (ausser Carcinoma in situ der Haut**)
- Alle Neoplasien mit unsicherem Verhalten (Borderline) (Dignität /1) aller Lokalistationen (ausser MGUS)
- Alle Tumoren des Zentralnervensystems unabhängig der Dignität (ausser hormoninaktive Hypophysenmikroadenome < 10mm)*
* Hierzu zählt die ICD-O-Morphologiegruppe: 8090-8098
** Hierzu zählt nicht die Haut des Analkanals, der Vulva, Vagina, des Skrotums, Penis
und das Lippenrot; Neoplasien an diesen Lokalisationen sind meldepflichtig!
Bitte beachten Sie folgende Anpassungen in der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV), die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind und für Tumore gelten, die ab diesem Datum diagnostiziert werden: Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV)