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Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz zur landesweit einheitlichen Krebsregistrierung (KRG)

Die Krebsregistrierung dient der Dokumentation aller neu auftretenden Krebserkrankungen. Ab 1. Januar 2020 wird diese in der Schweiz unter dem Krebsregistrierungsgesetz (KRG) und seiner Verordnung (KRV) erfolgen.

Mit dem neuen Krebsregistrierungsgesetz werden die Datengrundlagen für die Beobachtung der Entwicklung von Krebserkrankungen, die Erarbeitung von Präventions- und Früherkennungsmassnahmen, die Evaluation der Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität sowie für die Unterstützung der kantonalen Versorgungsplanung und der Forschung zu Krebserkrankungen geschaffen. Die Regelung baut auf den bestehenden Strukturen der Krebsregistrierung auf: Die Daten werden in den von den Kantonen betriebenen kantonalen Krebsregistern registriert und anschliessend auf nationaler Ebene durch die nationale Krebsregistrierungsstelle, die vom Bund geführt wird, zusammengeführt und aufbereitet. Krebserkrankungen bei Kindern und Jugendlichen werden im Kinderkrebsregister registriert.

Patientenrechte in der Krebsregistrierung, Link zum BAG

Bisherige Praxis unter dem kantonalen Gesundheitsgesetz

Die Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat dem Leiter des Zentralschweizer Krebsregisters, Prof. Dr. Joachim Diebold, eine Bewilligung (2009: LU) sowie eine erweiterte Bewilligung (2011: UR, OW, NW) für den Registerbetrieb erteilt. Der Antrag für das multizentrische Forschungsprojekt zur Weiterführung der Aktivität der Krebsregister in der Übergangsphase bis zur Einführung des nationalen Krebsregistrierungsgesetzes (KRG) wurde im August 2015 von der kantonalen Ethikkommission Zürich bewilligt - in Einverständnis der Ethikkommissionen anderer Kantone, einschliesslich der Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz.